Marktplatz 2, 1, Bad Kissingen, Landkreis Bad Kissingen
Symbolbild: Bad Kissingen · Foto: GeorgDerReisende, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons (Datei · Lizenz)
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Bad Kissingen – Geflüchtete aus der Ukraine behalten ihren vorübergehenden Schutz länger. Das teilte das Landratsamt Bad Kissingen mit. Seit der Bekanntgabe der Neunten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung im Bundesgesetzblatt am 8. Oktober 2026 gilt die neue Regel offiziell. Der vorübergehende Schutz reicht damit, soweit die bestehenden Vorgaben greifen, bis zum 4. März 2028.

Was die Verlängerung für Betroffene heißt

Aufenthaltserlaubnisse, die bereits nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt wurden, gelten automatisch bis zum 4. März 2028 weiter, sofern die Fortgeltungsregelung sie erfasst. Wer so einen Titel hat, muss grundsätzlich nicht persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Auch ein neuer Antrag allein zur Verlängerung ist grundsätzlich nicht nötig.

Wer einen Titel nach § 24 AufenthG besitzt, darf in der Regel auf dem deutschen Arbeitsmarkt tätig werden. Betroffene dürfen nach den geltenden Regeln arbeiten und müssen dafür nur wegen der Verlängerung keinen neuen Titel beantragen.

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Für zwei Gruppen gelten Einschränkungen:

  • Männer im wehrpflichtigen Alter: Für Männer, die neu einreisen, gelten ab dem 05. August 2026 Sonderregeln. Es kommt unter anderem darauf an, ob die Ausreise aus der Ukraine nach dortigem Recht erlaubt war und ob die Schutzvoraussetzungen vorliegen.
  • Weiterreise aus einem anderen EU-Staat: Wer dort schon vorübergehenden Schutz erhalten hat und danach nach Deutschland weiterreist, bekommt den deutschen Schutzstatus nicht automatisch durch die Einreise. Die aufenthaltsrechtliche Lage wird individuell geprüft.

Die Fortgeltung gilt nur für Aufenthaltserlaubnisse, die unter die Verordnung fallen. Bei Neueinreise, bei einem früheren Schutzstatus in einem anderen EU-Staat oder bei besonderen persönlichen Umständen kann eine gesonderte Prüfung nötig sein. Aktuelle Informationen veröffentlicht das Bundesministerium des Innern auf seiner Internetseite „Germany for Ukraine“ unter dem Beitrag zur Verlängerung des vorübergehenden Schutzes.

Hinweis zur Einbürgerung

Das Landratsamt weist außerdem auf die Einbürgerung hin. Ziel des Aufenthaltsrechts nach § 24 AufenthG ist es, zeitlich begrenzt Schutz vor dem Angriffskrieg zu bieten und nach dessen Ende die Rückkehr ins Heimatland zu ermöglichen. Wer sich einbürgern lassen möchte, braucht ein Aufenthaltsrecht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 StaG. Aufenthaltsrechte unter anderem nach §§ 16a, 16b, 24 und 25 Absatz 3 bis 5 sowie § 104c AufenthG stehen einer Einbürgerung nach dem StaG entgegen.

Aufenthaltszeiten nach § 24 AufenthG lassen sich anrechnen, wenn dem Grunde nach ein Einbürgerungsanspruch besteht. Das gilt bei einem Erwerbstätigkeitstitel nach §§ 18a, 18b, 18g oder 21 AufenthG, bei erfüllten Voraussetzungen nach §§ 28 und 30 AufenthG, bei einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 oder einer Daueraufenthaltserlaubnis nach § 9a AufenthG sowie bei Freizügigkeitsberechtigung. Das Landratsamt verweist dazu auf eine Pressemitteilung des bayerischen Innenministeriums, das auch für Sport und Integration zuständig ist, vom 09.06.2026. Danach erlaubt der vorübergehende Schutzstatus von Ukrainerinnen und Ukrainern nach geltender Rechtslage keine Einbürgerung.

Eigene Einschätzung

Die Mitteilung nimmt vielen Betroffenen eine Sorge, nämlich den Gang zum Amt allein wegen der Verlängerung. Weniger klar bleibt, wer genau unter die Fortgeltungsregelung fällt. Wer neu eingereist ist oder zuvor in einem anderen EU-Staat Schutz hatte, sollte sich bei der Ausländerbehörde erkundigen, statt auf die automatische Verlängerung zu vertrauen.

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