Pressig, KC - Rothenkirchen - Pfarrkirche v O (Pressig)
Symbolbild: Kronach (Pressig) · Foto: Flodur63, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons (Datei · Lizenz)
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Nordhalben – Wer in Nordhalben ein Grundstück an einer öffentlichen Straße oder einem Weg besitzt, muss darauf achten, dass Bewuchs den Verkehr nicht behindert. Darauf weist der Markt Nordhalben alle Haus- und Grundstücksbesitzer hin. Hecken, Sträucher und Bäume wüchsen im Lauf des Jahres stark und sollten deshalb früh gestutzt werden, teilte der Markt mit.

Seitlich wuchernde Hecken und überhängende Zweige gefährden demnach Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge auf Geh- und Radwegen und auf Fahrbahnen. An Einmündungen und Kreuzungen nehme Überwuchs oft die Sicht auf den Verkehr und führe vielfach zu Unfällen.

Rechtliche Grundlage

Die Pflicht, verkehrsbehindernde Anpflanzungen bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, steht im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (Art. 29 Abs. 2). Anpflanzungen aller Art sind danach untersagt, sobald sie die Sicherheit oder die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen könnten. Auch nach der Straßenverkehrsordnung gilt ein Überhang als Gefährdung: § 32 Abs. 1 untersagt unter anderem, Straßen zu verschmutzen oder Gegenstände dort abzulegen oder liegen zu lassen, falls der Verkehr dadurch gefährdet oder behindert werden könnte. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, muss sie unverzüglich beseitigen. Bei Unfällen durch verkehrsbehindernden Bewuchs kann unter Umständen eine Schadenshaftung entstehen.

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Zusätzlich darf über Geh- und Radwegen wie auch über Fahrbahnen das sogenannte „Lichtraumprofil“ nicht zugewachsen sein. Gemeint ist eine festgelegte Umgrenzungslinie über dem Fahrweg. Die öffentlichen Verkehrsflächen müssen frei und sauber gehalten werden.

Die Vorgaben im Einzelnen

  • Über Fahrbahnen und Straßenbanketten ist der Luftraum bis zu einer lichten Höhe von 4,50 Meter freizuhalten. So bleibt die Durchfahrt für LKW und etwa Rettungsfahrzeuge gesichert.
  • Über Geh- und Radwegen müssen Hecken, Sträucher und Bäume bis 2,50 Meter Höhe ausgeschnitten sein.
  • Bäume sind auf ihren Zustand, besonders die Standsicherheit, zu untersuchen. Dürres Geäst und dürre Bäume sind ganz zu entfernen.
  • Neben Fahrbahnen ist seitlich ein Sicherheitsabstand von wenigstens 0,75 Meter einzuhalten. Ist ein Bordstein vorhanden, darf der Abstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 Meter sinken. An Radwegen beträgt er 0,25 Meter. Seitliche Bepflanzung ist bis zur Grundstücksgrenze zurückzunehmen. Bei Hecken sind regelmäßige Schnitte nötig, damit man später nicht in den Bestand schneiden muss.
  • An Einmündungen und Kreuzungen müssen Anpflanzungen so niedrig bleiben, dass sie weder die Sicherheit noch die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Gibt der Bebauungsplan kein eigenes Sichtdreieck vor, sollte die Bepflanzung an der Grundstücksobergrenze auf maximal 0,80 Meter Höhe zurückgeschnitten werden.
  • Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel und Straßenleuchten dürfen nicht verdeckt sein. Verkehrszeichen müssen ständig rechtzeitig und ohne Sehbeeinträchtigung erkennbar sein.
  • Schon vor dem Pflanzen sollte bedacht werden, wie groß Sträucher, Bäume und Hecken werden. Der Markt empfiehlt ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze und schwach wachsende Pflanzen.
  • Das Hausnummernschild soll von der Straße gut zu erkennen sein. Gehölze, Vorbauten, Schilder oder Schutzdächer dürfen es nicht verdecken. Behinderungen, etwa durch rankende Pflanzen, beseitigt der Eigentümer auf eigene Kosten. Für Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr oder Polizei kann das im Ernstfall wichtig sein.
  • Das Naturschutzgesetz verbietet das Schneiden von Gehölzen vom 1. März bis zum 30. September. Davon sind Eigentümer hier befreit, weil es um eine aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendige Maßnahme geht.

Der Markt bittet die Eigentümer, ihre Anwesen anhand dieser Punkte zu prüfen und bei Bedarf zurückzuschneiden. Er bedankt sich für Verständnis und Mithilfe.

Auf einen Blick

  • Höhe über Fahrbahnen: 4,50 Meter
  • Höhe über Geh- und Radwegen: 2,50 Meter
  • Seitlicher Sicherheitsraum an Fahrbahnen: mindestens 0,75 Meter, mit Bordstein 0,50 Meter
  • Seitlicher Sicherheitsabstand an Radwegen: 0,25 Meter
  • Bepflanzung an Einmündungen und Kreuzungen ohne Bebauungsplan: maximal 0,80 Meter
  • Naturschutzrechtliche Schnittsperre vom 1. März bis zum 30. September gilt hier nicht

Eigene Einschätzung

Die Liste ist brauchbar, weil sie Maße nennt, mit denen sich der eigene Garten schnell prüfen lässt. Leser sollten vor dem Griff zur Heckenschere trotzdem beachten, ob für ihr Grundstück ein Bebauungsplan mit eigenem Sichtdreieck gilt. Offen lässt die Mitteilung, ob und wie der Markt die Einhaltung kontrolliert.

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