Coburg – Das Bürgerbegehren zum Coburger Freibad ist gescheitert. Das teilte die Stadt Coburg mit. Der Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die Begründung des Begehrens als irreführend bewertet. Sein Beschluss ist nicht anfechtbar.
Die Initiatoren stellten in ihrer Begründung dar, die ursprüngliche Gestalt des Freibads werde nach einem Stadtratsbeschluss nicht mehr verwirklicht. Übrig bleibe allein ein kleines Becken, das aus dem Hallenbad in den Außenbereich ragt. Nach Auffassung des Gerichts stimmt dieses Bild nicht mit dem tatsächlichen Planungsstand überein. Bereits im Mai 2025 hatte der Stadtrat entschieden, zusätzliche Möglichkeiten der Förderung für den Außenbereich zu prüfen. Auf diese Weise sollte der Neubau des Hallenbads zu einem späteren Zeitpunkt durch ein Freibad ergänzt werden können.
Eine solche Ergänzung wurde, wie schon gemeldet, bei der Sitzung des Stadtrats am 1. Oktober 2026 beschlossen. Den Anlass dafür gab laut Mitteilung eine deutliche Nachzahlung bei der Gewerbesteuer durch Firmen aus Coburg. Das Freibad wird damit zu einem Freibad mit Mehrzweckbecken, Wellenbad, Sprung- und Spaßbereich und Schwimmbahnen.
Nach Ansicht des Gerichts vermittelt der Text den Eindruck, ein Freibad sei endgültig vom Tisch. Wer unterschrieb, sei somit über den tatsächlichen Stand der Planung getäuscht worden. Das Gericht hebt hervor, dass die Begründung eines Bürgerbegehrens in den wesentlichen Punkten sachlich zutreffen muss. Nur dann könne jemand seine Unterschrift auf informierter Grundlage leisten.
Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Initiatoren aufzukommen. Ob ihre Klage gegen die von der Stadt Coburg ausgesprochene Ablehnung des Bürgerbegehrens Erfolg hat, steht noch nicht fest. Die FDP, die das Begehren initiiert hatte, erklärte inzwischen jedoch ihren Rückzug aus dem Rechtsstreit.
Eigene Einschätzung
Der Fall zeigt, wie genau Initiatoren ihre Begründung am tatsächlichen Planungsstand ausrichten müssen. Wer Unterschriften sammelt, sollte prüfen, ob die Aussagen noch stimmen, wenn der Stadtrat inzwischen anders entschieden hat. Offen bleibt in der Mitteilung, warum die Initiatoren ihre Begründung nicht angepasst haben.













